Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Vorschrift gibt, die konkret besagt, dass Sie einen Flucht- und Rettungswegeplan erstellen und aushängen müssen. Hier ist die Eigenverantwortung des Unternehmers gefragt der anhand einer Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit festlegt.
Im Arbeitsschutzgesetz heißt es beispielsweise sinngemäß, dass „Maßnahmen ergriffen werden müssen, die für eine Evakuierung der Beschäftigen erforderlich sind“. Wann sind aber dann Flucht- und Rettungswegepläne erforderlich? Kurz gesagt: Wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Flucht- und Rettungswegführung unübersichtlich ist (z. B. große und/oder unübersichtliche Räume, etc.) oder wenn sich im Gebäude ein hoher Anteil ortsunkundiger Personen aufhalten kann.
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